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Freundliche Erinnerung Ihrer Polizei – Sind Sie mit „geeigneter“ Bereifung unterwegs?

Sicherlich haben Sie schon von der Regel „O bis O“ gehört – diese bedeutet nämlich „Oktober bis Ostern“. Und was soll man dann genau tun? Es handelt sich um eine Empfehlung, von Oktober bis Ostern mit Winterreifen unterwegs zu sein. Als kleine Eselsbrücke kann man sich merken: Das O ist rund wie ein Autoreifen. Zwar schreibt der Gesetzgeber keinen festgelegten Zeitraum vor, sobald die Straßen jedoch witterungsbedingt glatt und rutschig sind, muss geeignete Bereifung vorhanden sein. Auch wenn Schnee im Rheinland eher selten ist – allein die allgemein niedrigeren Temperaturen erfordern eine im Vergleich zu Sommerreifen andere Gummimischung, damit der Kontakt zwischen Fahrzeug und Straßendecke optimal hergestellt ist. Winterreifen verkürzen bei Kälte und rutschigem Untergrund den Bremsweg erheblich! Ist ein Unfall eindeutig auf nicht angepasste Bereifung zurückzuführen, zieht das nicht nur ein Bußgeld nach sich (120 Euro Bußgeld bei einem Unfall ohne „geeignete“ Bereifung), sondern hat auch möglicherweise negativen Einfluss auf den Versicherungsschutz (der Versicherte kann mit bis zu 5.000 Euro von seiner Kfz-Versicherung in Regress genommen werden). Auch wenn wir schon Mitten im O-bis-O-Zeitraum sind: für einen Reifenwechsel ist es noch nicht zu spät.