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Trunkenheitsfahrt mit Fahrrad endet im Polizeigewahrsam

Am Dienstag (25.07.), gegen 23:10 Uhr, wurde eine Streifenwagenbesatzung im Rahmen ihrer Streife auf der Römerstraße in Meerbusch auf einen Radfahrer aufmerksam. Der 42- jährige Neusser, ohne Licht und mit deutlichen Schlangenlinien unterwegs, streckte den entgegenkommenden Polizisten zu allem Überfluss die Zunge heraus. Prompt wendete der Streifenwagen, um den Radfahrer zu kontrollieren. Dieser räumte ein, mehrere Flaschen Bier getrunken zu haben, was ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest bestätigte. Auf dem Weg zur Polizeiwache, wo dem Mann eine Blutprobe entnommen wurde, zeigte dieser sich wenig einsichtig. Er beleidigte die Beamten und verhielt sich aggressiv, was zur Folge hatte, dass er die Nacht im Polizeigewahrsam verbringen musste. Zusätzlich erwarten ihn nun gleich zwei Strafverfahren. Er muss sich wegen Trunkenheit im Straßenverkehr und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte verantworten.

Die alkoholisierte Teilnahme am Straßenverkehr ist auch für Radfahrer kein Kavaliersdelikt! Während allgemein bekannt ist, dass das Autofahren unter Alkoholeinfluss spätestens ab dem Grenzwert von 1,1 Promille eine Straftat darstellt, so ist vielen Menschen immer noch nicht klar, dass man sich auch beim Fahrradfahren wegen „Trunkenheit im Straßenverkehr“ strafbar machen kann. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die Fahrerlaubnis einem Radfahrer mit einem Blutalkoholgehalt von 1,6 Promille und mehr entzogen werden kann. Eine Geldstrafe sowie die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) können folgen. Viele Verkehrsteilnehmer sind der Meinung, dass sie uneingeschränkt Alkohol trinken dürfen, wenn sie mit dem Fahrrad unterwegs sind, aber Achtung: Bereits ab einem Alkoholisierungsgrad von 0,3 Promille ist ein Strafverfahren fällig, wenn sogenannte Ausfallerscheinungen vorliegen, der Radfahrer zum Beispiel in Schlangenlinien fährt, stürzt oder einen sonstigen Verkehrsunfall verursacht.