Mit einer umfangreichen Stellungnahme hat die Stadt Meerbusch auf die Ausführungen der Bundesregierung in der Verfassungsbeschwerde gegen das so genannte Bundesbedarfsplangesetz reagiert, dass in Zusammenhang mit dem geplanten Bau des Konverters im Stadtteil Osterath steht und diesen als einen Hauptknotenpunkt im bundesweiten Stromnetz festlegt. „Wir haben dem Bundesverfassungsgericht über unseren Anwalt noch einmal ausführlich dargelegt, warum die Argumentation der Bundesregierung aus unserer Sicht nicht greift“, so Dr. Marc Saturra, Leitender Justiziar der Stadt Meerbusch.
Im November letzten Jahres war die Stellungnahme der Bundesregierung bei der Stadtverwaltung eingegangen. Darin hält die Bundesregierung die Verfassungsbeschwerde für unzulässig und für unbegründet, weil Kommunen bereits im Vorfeld des Gesetzgebungsverfahrens zum Bundesbedarfsplangesetz angehört worden seien und dieses Gesetz keine endgültige Festlegung für eine bestimmte Leitungsführung enthalte.
„Die Bundesregierung verkennt zum einen, dass die Netzverknüpfungspunkte sehr wohl in dem angegriffenen Gesetz bereits endgültig festgelegt worden sind. Zum anderen wird gerade dadurch in unzulässiger Weise in das grundgesetzlich garantierte Recht der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie eingegriffen, da die Planungshoheit der Stadt Meerbusch verletzt ist“, so Saturra weiter.
Bereits im Juli 2013 hatte die Stadt Meerbusch Verfassungsbeschwerde gegen das so genannte Bundesbedarfsplangesetz beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Im Mai letzten Jahres hatte das Gericht die betroffenen Bundes- und Landesbehörden um Stellungnahme zu der Beschwerde gebeten.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Festlegung von Osterath als Netzverknüpfungspunkt in dem Bundesgesetz. Begründet wurde sie von Anfang an auch damit, dass der gesetzte Zwangspunkt eine ergebnisoffene Prüfung von räumlichen Alternativen für die Verknüpfung der neuen Leitungsbauvorhaben A Nord (von der Nordsee kommend) und Ultranet (in Richtung Süddeutschland verlaufend) von Beginn an nicht zugelassen hat, zumal dieser Festlegung keine raumordnerische Untersuchung und Bewertung zugrunde lag. Dadurch kam es auch nicht zu einer Abwägung der gegensätzlichen Interessen. „Eine rechtsstaatliche Planung muss aber auch immer Alternativen ins Blickfeld nehmen. Wir hoffen, dass sich das Bundesverfassungsgericht nun bald mit unserer Verfassungsbeschwerde befassen und eine Klärung herbeiführen wird“, so der Justiziar.